Satzung

§1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „DJK Feudenheim Förderverein e.V.“.

2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Fußballabteilung des DJK Feudenheim e.V..

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 genannten Vereins verwendet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

7. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins anzuerkennen.

2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

3. Werden juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Mitglied, haben diese mit ihrem Antrag auf Beitritt jeweils einen Vertreter zu benennen, der die Mitgliedschaft im Verein wahrnimmt.

4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann durch den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

2. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung soll durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mindestens drei Monate vergangen sind. Dem Säumigen soll die mögliche Streichung mindestens einen Monat vor dem Streichungsbeschluss schriftlich mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Feststellung des Ausschlusses durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

1. Die erforderlichen Mittel für die Zwecke des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug.

2. Der Verein nimmt Spenden entgegen; diese dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstände sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die Mehrheit (50 % + 1) der Stimmen der erschienenen Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand die Mehrheit erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

3. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden, und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Weiterhin wird im Innenverhältnis bestimmt, dass es bei zu verpflichtenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 2.500,– eines Beschlusses des Vorstandes bedarf.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

8. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

§8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr – möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres ­ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens bei der Post an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

7. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Bei juristischen Personen oder bei Körperschaften des öffentlichen Rechts ist der benannte Vertreter stimm­erechtigt (vgl. §. 3 Abs. 3). Im Übrigen ist eine Übertragung des Stimmrechts nicht zulässig.

8. In der Mitgliederversammlung erfolgen alle Wahlen und Abstimmungen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt geheime Wahl oder Abstimmung.

9. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben das Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung des Fördervereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

10. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind.

§9 Niederschriften

1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.

2. Die Niederschrift wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.

3. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung

1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet waren.

3. Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder durch den Vorstand auf der folgenden Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen des Vereins der DJK Feudenheim e.V. zu. Sollte die DJK Feudenheim e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den badischen Fußballverband (BFV), der dieses ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Fußballsportes zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

4. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Mannheim, den 17.09.2020

Markus Spatz
Talstr. 8, 68259 Mannheim

Andreas Kanler
Weinbergstr. 32, 68259 Mannheim

Elke Morast